-
Lesezeit ca. 1 Minuten, 57 Sekunden
News-ID 116279DGHS gratuliert Nachbarland zu Gerichtsentscheidung und hofft nun auf europaweite Liberalisierung
Als „nicht verfassungsgemäß“ hat nun auch das Nachbarland Österreich das dort geltende Suizidhilfe-Verbot gekippt. RA Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, freut sich mit den beiden Schwestergesellschaften „Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende“ und „Dignitas“. „Ich gratuliere den Initiatoren dieser immens wichtigen Verfassungsklage und all den Österreicherinnen und Österreichern, die ihr Selbstbestimmungsrecht bis zum Lebensende nun besser wahrnehmen können“, sagt Roßbruch in einer Grußbotschaft. „Mit diesem höchstrichterlichen Urteil (Verfassungsgerichtshof Österreich, VfGH, Az. G 139/2019 vom 11.12.2020) ist jetzt auch in unserem Nachbarland – wie in Deutschland seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26.2.2020 – eindeutig klargestellt, dass es zur freien Selbstbestimmung des Einzelnen gehört, wie er sein Leben gestaltet und ob und aus welchen Gründen er sein Leben in Würde beenden will. Dieses Recht umfasst auch das Recht des Einzelnen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.“
Geklagt hatten vier Personen, darunter ein Schwerkranker und ein Arzt. Was in Österreich bestehen bleibt, ist der Passus in § 78 öStGB, der vom „Verleiten“ zur Selbsttötung handelt. Ebenso unangetastet bleibt das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ (aktive Sterbehilfe). Die neue Freiheit tritt formal mit Ablauf des Jahres 2021 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof in Wien fordert allerdings vom Gesetzgeber ein Schutzkonzept gegen Missbrauch der Suizidhilfe, in Deutschland hat eine vergleichbare Aufforderung nur empfehlenden Charakter.
Da zeitgleich ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angeregt wurde, hofft DGHS-Präsident Roßbruch nun auf eine europaweite Liberalisierung der Sterbehilfe. „Im 21. Jahrhundert sollte es genug Vertrauen in die Freiheit und Urteilskraft des Einzelnen geben, dass restriktive Gesetze künftig unnötig sind. Menschen, die aus welchen Gründen auch immer nicht urteilsfähig sind, müssen selbstverständlich bestmöglich geschützt werden“, so Roßbruch.
Österreich hat seit den dreißiger Jahren ein rigoroses Strafrecht bezüglich der Sterbehilfe in den §§ 77 (Tötung auf Verlangen) und 78. In § 78 öStGB „Mitwirkung am Selbstmord“ hieß es bislang ausnahmslos: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Verstärkt wurde dieser durch eine Ziffer in § 64, wonach das Verbot auch gilt, wenn die Tat im Ausland, also z. B. in der Schweiz, geschieht. Roßbruch: „Auch wenn in Österreich so gut wie keine Strafverfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurden, war der Abschreckungseffekt auf Schwerkranke und deren Ärzte und Angehörige doch da.“ Die Klage gegen das Verbot der aktiven Sterbehilfe in Form der „Tötung auf Verlangen“ (§ 77 öStGB) wurde vom VfGH abgelehnt.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V.
Frau Claudia Wiedenmann M. A.
Kronenstr. 4
10177 Berlin
Deutschlandfon ..: 0 30/2 12 22 33 70
web ..: http://www.dghs.de
email : presse@dghs.dePressekontakt:
Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V.
Frau Wega Wetzel M. A.
Kronenstr. 4
10117 Berlinfon ..: 0 30/21 22 23 37-22
web ..: http://www.dghs.de
email : presse@dghs.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Bekannt-im-Internet.de verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Sie wollen diesen Beitrag verlinken? Der Quellcode lautet:
Österreich: Suizidhilfe-Verbot nicht verfassungsgemäß
wurde veröffentlicht am 15. Dezember 2020 in der Rubrik Allgemein
Content wurde 50 x angesehen
Österreich: Suizidhilfe-Verbot nicht verfassungsgemäß
bekannt im Internet werden
Wer will das nicht? Auf diesem Portal können PR-Agenturen und Unternehmen News veröffentlichen. Wissen bewegt – bloggen Sie News die ankommen.
Nutzen Sie zur Veröffentlichung von Content den Presseverteiler Connektar. Der Content wird auch auf Bekannt im Inernet erscheinen.
auf bekannt im Internet neu veröffentlicht
- Verses AI Inc. meldet LIFE-Privatplatzierung im Wert von bis zu 10.000.000 C$
- Hybrid Power Solutions meldet Aufnahme in die Liste des California Air Resource Board für emissionsfreie Generatoren
- Barber’s Experience Tour 2025 startet in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Baugenehmigungen im freien Fall: Nur 106.700 Einheiten im ersten Halbjahr 2024
- Portfoliooptimierung bei Immobilien: Durch regelmäßige Überprüfungen zu mehr Erfolg
- Spezialisierter Steuerberater für Unternehmen in der Forstwirtschaft und für Vereine in Jena
- 1. „FORUM DES HÖRENS“ am Samstag, d. 28. September ins Kulturforum Fürth
- Wie Künstliche Intelligenz die Medien- und Unterhaltungsbranche verändert
- Notverkauf einer Industriegasturbine LM2500+
Kategorien auf diesem Portal
bekannt im Internet – Archiv
bekannt im Internet werden